(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
- 1.
Angaben über den Eigentümer: - a)
bei natürlichen Personen: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, - b)
bei juristischen Personen und Behörden: Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und - c)
bei Vereinigungen: ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung;
- 2.
die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen; - 3.
Angaben über das Fahrzeug: - a)
die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff; - b)
das Baujahr; - c)
die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet; - d)
den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist; - e)
die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs; - f)
bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen; - g)
sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung oder die Antriebsart.