Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:
- 1.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises; - 2.
in den Fällen des § 4 Abs. 2 - a)
der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief; - b)
das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis; - c)
das Flaggenzertifikat;
- 3.
in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein.