Abschnitt I Begriffsbestimmungen
- 1.
Frucht: - a)
die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen; - b)
Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt; c) Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;
- 2.
Fruchtpülpe: der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet; - 3.
Fruchtmark: der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist; - 4.
wässriger Auszug von Früchten: Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält; - 5.
Zuckerarten: - a)
Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung, - b)
Fructosesirup, - c)
die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten, - d)
brauner Zucker.
Abschnitt II Behandlung der Ausgangserzeugnisse
- 1.
Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden: - a)
Wärme- und Kältebehandlungen; - b)
Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren; - c)
Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
- 2.
Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.