1 | Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften einteilen
- b)
- branchentypische Herstellungsverfahren unterscheiden
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- c)
- Arbeitsabläufe planen und organisieren
- d)
- Prüfverfahren auswählen
- e)
- Prüfpläne erstellen
- f)
- Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrollieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellen
- g)
- Prüfgeräte vorbereiten
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2 | Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen warten und pflegen
- b)
- rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanweisungen einhalten
- c)
- Rückführungssysteme für Probenmaterial und Verbrauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung oder Recycling dokumentieren
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- d)
- Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren
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3 | Proben nehmen und vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Probennahmepläne erstellen
- b)
- Geräte zur Entnahme von Proben auswählen
- c)
- repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Feststoffen entnehmen
- d)
- Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle erstellen
- e)
- Proben homogenisieren, Proben einengen und Mischproben herstellen
- f)
- Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und dokumentieren
- g)
- Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereiten
- h)
- Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen, Bohren, Schleifen, Trocknen und Brennen
- i)
- Prüflösungen nach Vorgaben herstellen
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4 | Chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben Boraxperle und Flammenfärbung ermitteln
- b)
- Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetrischen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermitteln
- c)
- pH-Wert-Messung durchführen
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| | - d)
- Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktionen qualitativ nachweisen
- e)
- Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopischen Verfahren ermitteln
- f)
- Titrationsverfahren durchführen
- g)
- mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilatometrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie und optische Verfahren, durchführen
- h)
- analytische Berechnungen durchführen
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5 | Physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Dichte und Porosität ermitteln
- b)
- Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung bestimmen
- c)
- Brennfarbe und Schwindung prüfen
- d)
- verfahrensspezifische Berechnungen durchführen
| 11 | |
- e)
- Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität ermitteln
- f)
- Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständigkeit und Schmelzverhalten prüfen
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6 | Anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen
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- b)
- Versuche auftragsbezogen aufbauen
- c)
- Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermitteln
- d)
- Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen oder thermischen Beanspruchungen prüfen
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7 | Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch digital
- b)
- Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch auswerten
- c)
- Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommunizieren
- d)
- Bescheinigungen vorbereiten
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- e)
- Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die Optimierungsmaßnahmen dokumentieren
- f)
- zusammenfassende Prüfberichte erstellen
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8 | Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewerten
- b)
- auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digital
- c)
- betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation nutzen
- d)
- Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer sicherstellen
- e)
- Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen und Gesprächsergebnisse dokumentieren
- f)
- fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
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9 | Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Aufgabenbereich anwenden
- b)
- Prüfmittelüberwachung durchführen
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- c)
- Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen anwenden
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