(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung von Kriegswaffen muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
Name und Anschrift des Antragstellers - 2.
Name und Anschrift des Erwerbers - 3.
Name und Anschrift des Auftraggebers - 4.
Bezeichnung der Kriegswaffen - 5.
Nummer der Kriegswaffenliste - 6.
Stückzahl oder Gewicht - 7.
Zweck der Herstellung - 8.
Endverbleib der Kriegswaffen.
(2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen,
- 1.
ob die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes genannten Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, - 2.
ob die im Zusammenhang mit der genehmigungsbedürftigen Handlung nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen vorliegen, - 3.
welche Sicherheits- und Geheimschutzmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes getroffen oder beabsichtigt sind.