(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
Name und Anschrift des Antragstellers - 2.
Name und Anschrift desjenigen, dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt überlassen will (Erwerber) - 3.
Name und Anschrift des Herstellers - 4.
Bezeichnung der Kriegswaffen - 5.
Nummer der Kriegswaffenliste - 6.
Stückzahl oder Gewicht - 7.
Zweck der Überlassung.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.