Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleGebührensatz1.Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)a)KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*100 Eurob)KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 30 000 EuroBerechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:Faktor 1:Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in KilowattFaktor 2:Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden FassungFaktor 3:Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung2.Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 20 000 Euro3.Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß § 6b KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung**25 Euro für Speicher bis 5 m3, 100 Euro für Speicher über 5 m3 bis 200 m3, 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m3 maximal 10 000 Euro4.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung200 Euro*Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.**Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.