Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleGebührensatz1.Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)a)Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*75 Eurob)Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 20 000 EuroBerechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:aa)Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:Faktor 1:Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme- Kopplungsanlage in KilowattFaktor 2:Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung (30 000 Vollbenutzungsstunden)Faktor 3:Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden FassungFaktor 4:0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicherheitsabschlag)bb)Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird.2.Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 10 000 Euro3.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung200 Euro*Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.