(1) Der Lehrgang dauert mindestens 24 Monate. Er gliedert sich in
- 1.
tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens sechs Monaten und - 2.
geregelte praktische Unterweisung einschließlich Praktika in den mit der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes betrauten Ämtern.
(2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
- 1.
Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik; - 2.
Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; - 3.
Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht; - 4.
(weggefallen) - 5.
Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht; - 6.
Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik; - 7.
Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen; - 8.
Lebensmittel- und Betriebshygiene; - 9.
Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung; - 10.
Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen; - 11.
Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung; - 12.
Betriebliche Eigenkontrollsysteme; - 13.
Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken.
(3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob Kenntnisse und Fertigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vorliegen. Die Prüfung kann in Teilabschnitten, die auch lehrgangsbegleitend durchgeführt werden können, abgelegt werden.