Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
- 1.
ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, - 2.
auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder - 3.
im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.