(1) Für Flüge nach Sichtflugregeln am Tage sind motorgetriebene Luftfahrzeuge wie folgt auszurüsten:
- 1.
einem Magnetkompass, - 2.
einem barometrischen Feinhöhenmesser, - 3.
einer Fahrtmesseranlage und - 4.
einer Uhr mit Sekundenanzeige.
(2) Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
- 1.
einer Fluglageanzeige (künstlicher Horizont) für jeden vorgeschriebenen Piloten, - 2.
einer Scheinlotanzeige, - 3.
einem Kurskreisel, - 4.
einem Variometer, - 5.
einem Landescheinwerfer, - 6.
Beleuchtungsanlagen für die Fluggasträume, - 7.
einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist und - 8.
einer Beleuchtung aller für den sicheren Betrieb notwendigen Fluginstrumente, - 9.
für Flugzeuge mit einem Außenluftthermometer und - 10.
für Flugzeuge mit einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte.