§ 6 LuftBODV 3 2009 - Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln(zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
- 1.
einem Kurskreisel, - 2.
einem Variometer, - 3.
einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und - 4.
einer Scheinlotanzeige.