§ 7 LuftBODV 3 2009 - Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge(zu § 20 Absatz 1 LuftBO)

Für Wolkenflüge sind Segelflugzeuge wie folgt auszurüsten:

1.
einem Fahrtmesser,
2.
einem Höhenmesser,
3.
einem Wendezeiger mit Scheinlot,
4.
einem Magnetkompass und
5.
einem Variometer.