§ 24 LuftPersV - Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für

1.
zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
2.
genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung,
3.
Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung,
4.
Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.