Anlage 13B LuftPersVDV 2 - Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)
Die praktische Ausbildung muss mindestens 30 Flugstunden umfassen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss für die Ausbildung geeignet sein.
Flugausbildung mit Fluglehrer (mindestens 10 Flugstunden)
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Einweisung in Besonderheiten bei Flügen in Bodennähe (Grenzschicht des Erdbodens, Turbulenzen, Windeinfluss, Hindernisse, TAS) - -
Flugeigenschaften mit unterschiedlichen Applikationseinrichtungen - -
Arbeitsflugkurve (inneres, äußeres Schieben, Überziehen, Schräglagen) - -
Einweisung in Besonderheiten bei Flügen über - −
Wasser - −
Wald
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Einweisung in Besonderheiten bei Flügen parallel zu Hindernissen, insbesondere - –
Hochspannungsleitungen und andere Hindernissen
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Auswahl und Einschätzung von Notlandeflächen - -
Orientierungsflug im unmittelbaren Arbeitsgebiet - -
An– und Abflug zum Arbeitsfeld - -
Kontrollflug über dem Arbeitsfeld - -
Einweisung in die Applikationstechniken Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben und Wasserabwurf in Land- und Forstwirtschaft - -
Einhaltung der Flughöhe und –richtung - -
Arbeitsflüge in der Dämmerung, Flüge bei tief stehender Sonne, - -
Arbeitsflüge Ein- und Mehrfelderbearbeitung
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Wiederholen der oben aufgeführten Übungen bis zum sicheren Beherrschen der einzelnen Übungen - -
Arbeitsflüge mit 50% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben, Abwurf) - -
Arbeitsflüge mit 100% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Abwurf)