Durch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend von § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von § 14 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte zulassen:
- 1.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von München über Mühldorf nach Freilassing, - 2.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Hof über Marktredwitz und Regensburg nach Obertraubling, - 3.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Magdeburg nach Halle, - 4.
den Neubau der Kurve von Mönchehof nach Ihringshausen im Rahmen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke von Paderborn nach Halle, - 5.
die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Geithain nach Chemnitz im Rahmen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke von Leipzig nach Chemnitz, - 6.
den Ausbau und Neubau der Eisenbahnstrecke von Hannover nach Bielefeld, - 6a.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Niebüll über Klanxbüll nach Westerland, - 7.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von der deutsch-niederländischen Grenze über Kaldenkirchen, Viersen und Rheydt nach Odenkirchen, - 8.
die Fahrrinnenanpassung der Außenweser und der Unterweser (Nord), - 9.
die Abladeoptimierung der Fahrrinnen des Mittelrheins, - 10.
die Fahrrinnenvertiefung des Untermains bis Aschaffenburg, - 11.
die Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals sowie - 12.
den Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals bis Marl und den Ersatzneubau der „Großen Schleusen“ sowie die Brückenhebung bei diesem Ersatzneubau.