Durch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend von § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von § 17 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte mit dem Ziel der Strukturförderung der ehemaligen Kohleregionen zulassen:
- 1.
den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Berlin über Cottbus, Weißwasser nach Görlitz, - 2.
den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Dresden über Bautzen nach Görlitz, - 3.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig über Falkenberg nach Cottbus, - 4.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Cottbus über Priestewitz nach Dresden, - 5.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig über Bad Lausick und Geithain nach Chemnitz, - 6.
den Ausbau der S-Bahnstrecke von Leipzig über Makranstädt nach Merseburg/Naumburg, - 7.
den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahnstrecke von Leipzig über Pegau und Zeitz nach Gera, - 8.
den Neubau der Eisenbahnstrecke zwischen den Strecken von Leipzig nach Großkorbetha und von Halle/Saale nach Großkorbetha, - 9.
den Ausbau und Neubau der Westspange im Rahmen des Eisenbahnknotens Köln, - 10.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Köln nach Aachen, - 11.
den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahnstrecke von Kerpen-Horrem nach Bedburg, - 12.
den Ausbau der S-Bahnstrecke von Köln nach Mönchengladbach, - 13.
den Bau- und Ausbau einer Bundesstraßenverbindung Mitteldeutschland – Lausitz vom Mitteldeutschen Revier bis Weißwasser/Bundesgrenze Polen, - 14.
den Neubau und Ausbau einer Bundesstraßenverbindung zwischen den Autobahnen A 4 und A 15, - 15.
den Bau und Ausbau der Bundesstraße 97 – Ortsumgehung Cottbus, 3. Bauabschnitt und Ortsumgehung Groß Ossnig – und - 16.
den Ausbau der A 13 Autobahnkreuz Schönefelder Kreuz – Autobahndreieck Spreewald.