(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Ausbauarbeiten zu unterscheiden, - 2.
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten, - 3.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen, - 4.
Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenelemente zu erstellen, - 5.
die Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes zu erläutern, - 6.
die Prüfung der Gegebenheiten für Ausbauarbeiten zu beschreiben, - 7.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Ausbauarbeiten sowohl unter technischen, ökologischen, ökonomischen als auch gestalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen, - 8.
den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben, - 9.
Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen für Ausbauarbeiten zu unterscheiden und auszuwählen, - 10.
die manuelle und maschinelle Verarbeitung von Funktionsputzen zu beschreiben, - 11.
die Gestaltung von Oberflächen durch Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten zu beschreiben und - 12.
die Montage von Stuckelementen und von Dekorelementen zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.