Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
- 1.
natürliche Personen, - 2.
juristische Personen oder - 3.
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Anwälte zum MarkenG
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Rechtsanwalt Christian Burghart
10036 New York