Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet,
- 1.
der zuständigen Behörde - a)
die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nummer 1, - b)
die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume
- 2.
ein Verzeichnis der - a)
Risswerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen, - b)
Instrumente und Geräte einschließlich eines Nachweises über das Ergebnis der Überprüfungen
- 3.
Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nummer 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nummer 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren, - 4.
bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über - a)
Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse, - b)
Bestand des Risswerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung, - c)
Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte, - d)
Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.