(1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es,
- 1.
die während der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und - 2.
die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.
(2) Die weitere Ausbildung umfasst
- 1.
in der theoretischen Ausbildung die Fächer - a)
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung, - b)
Einsatzrecht, Verkehrsrecht, - c)
Recht des öffentlichen Dienstes, - d)
Führungslehre und Psychologie, - e)
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre, - f)
Kriminalistik, - g)
Deutsch und - h)
Englisch,
- 2.
in der praktischen Ausbildung die Fächer - a)
Einsatzausbildung, - b)
Polizeitraining und - c)
Polizeitechnik,
- 3.
praktische Verwendungen in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei sowie - 4.
Berufsethik.
(3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Leistungstest durchzuführen
- 1.
in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Fächer und - 2.
in jedem der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Fächer.
(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.