(1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es,
- 1.
die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und - 2.
auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten.
(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst
- 1.
in der theoretischen Ausbildung die Fächer - a)
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung, - b)
Einsatzrecht, Verkehrsrecht, - c)
Recht des öffentlichen Dienstes, - d)
Führungslehre und Psychologie, - e)
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre, - f)
Kriminalistik und - g)
Englisch sowie
- 2.
in der praktischen Ausbildung das Fach Polizeitraining.
(3) Im Laufbahnlehrgang ist in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f genannten Fächer mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.