(1) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:
- 1.
operative Beschaffung und Observation, - 2.
nachrichtendienstliche Informationsauswertung, - 3.
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug, - 4.
internationale Politik und Formen des politischen Extremismus, - 5.
Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr, - 6.
Nachrichtendienstpsychologie, - 7.
fremdsprachliche Ausbildung sowie - 8.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird.