(1) Durch die Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Allen Schwerpunkten im Metallbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende gemeinsame Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, - 2.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen, - 3.
Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen, - 4.
technische Arbeitspläne und -prozesse, Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen, - 5.
Festigkeit, Statik und Dynamik bei der Anfertigung von Metallbauarbeiten berücksichtigen, - 6.
Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen, - 7.
elektronische, elektrotechnische, hydraulische, pneumatische und steuerungstechnische Lösungen erarbeiten, - 8.
manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge-, Umform- und Montagetechniken beherrschen, - 9.
Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, - 10.
Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.
(3) Den einzelnen Schwerpunkten im Metallbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende spezifische Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
Schwerpunkt Konstruktionstechnik - a)
Vorschriften zum Vergaberecht und zu den Vertragsbedingungen von öffentlichen Auftraggebern sowie zur Bautechnik und bauordnungsrechtliche Vorschriften bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen, - b)
Bauzeichnungen lesen und umsetzen; bauphysikalische Anforderungen, insbesondere Wärme-, Feuchte- und Schallschutzmaßnahmen berücksichtigen, - c)
Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagenbaus sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von steuerungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen, - d)
Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von Befestigungsverfahren, Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Befestigungssystemen, insbesondere Schweiß- und Klebeverbindungen sowie des Montageuntergrunds planen und herstellen, - e)
Transport von Bauelementen planen, koordinieren, organisieren und durchführen;
- 2.
Schwerpunkt Metallgestaltung - a)
Vorschriften zum Vergaberecht und zu den Vertragsbedingungen von öffentlichen Auftraggebern sowie zur Bautechnik, bauordnungsrechtliche Vorschriften und Vorschriften des Urheberrechts bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen, - b)
Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen, modellieren, berechnen, herstellen, montieren und instand halten, - c)
Schmiedetechniken beherrschen, insbesondere manuelles und maschinelles Schmieden und Treiben, - d)
Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes restaurieren und rekonstruieren; Zustand vor und nach Ausführung der Arbeit sowie Arbeitsschritte dokumentieren, - e)
Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und veredeln, - f)
Befestigungstechniken beherrschen, insbesondere unter Berücksichtigung bautechnischer Erfordernisse und des Denkmalschutzes;
- 3.
Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau - a)
Richtlinien, gesetzliche Vorschriften und Normen für Straßenfahrzeuge berücksichtigen, - b)
Konstruktionen unter Berücksichtigung der statischen und dynamischen Belastungen entwerfen, zeichnerisch darstellen, berechnen und herstellen; dabei die Einflüsse von Fahrdynamik, Oberflächenbeschaffenheit, Temperatur und Korrosion berücksichtigen, - c)
unter Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen und schweißtechnischen Regelwerken Schweißarbeiten durchführen, - d)
Schadensumfang feststellen, Kundengespräche unter Beachtung der geltenden Rechtslage führen, Umfang und Dauer der Instandsetzung festlegen, Instandsetzung durchführen und Termine überwachen, - e)
Prüfungen, insbesondere Sicherheitsprüfungen, Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte, unter Beachtung der technischen und rechtlichen Vorgaben durchführen, - f)
Aufbauten auf Fahrgestelle unter Beachtung der Aufbauherstellerrichtlinien montieren, - g)
Fahrwerke einspuren und vermessen, - h)
Fahrzeuge mit mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, klimatechnischen, elektrischen und elektronischen Baugruppen und Komponenten ausrüsten; Datensysteme und Datenübertragungsgeräte, Diagnose-, Mess- und Prüfsysteme anwenden.