(1) Die Prüfung findet in folgenden Qualifizierungsbereichen statt:
- 1.
Labormanagement, - 2.
Betriebswirtschaft sowie - 3.
Personal und Qualifizierung.
(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im Folgenden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen:
- 1.
Qualifizierungsbereich Labormanagement: - a)
Auswählen, Anwenden und Aktualisieren von chemischen, physikalischen, mikrobiologischen sowie sensorischen Untersuchungsmethoden, - b)
Erstellen, Verifizieren und Validieren von Untersuchungsmethoden und Prüfplänen, - c)
Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des Qualitätsmanagements, - d)
Dokumentieren und Bewerten von Untersuchungsergebnissen, - e)
Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen, - f)
Beurteilen und Ausrichten der milchwirtschaftlichen Laborarbeit und Produktion an Nachhaltigkeitsaspekten, - g)
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der betrieblichen Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, - h)
Anwenden von Methoden des Reklamationsmanagements sowie - i)
Umsetzen der Anforderungen des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit;
- 2.
Qualifizierungsbereich Betriebswirtschaft: - a)
Analysieren, Planen und Beurteilen der betrieblichen Abläufe und der Labororganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit, - b)
Anwenden der kaufmännischen Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Einsatz von Arbeitskräften, von Material und Geräten sowie bei der Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen, - c)
Durchführen der ökonomischen Kontrolle der Untersuchungen und des Laborbereiches, - d)
Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen, - e)
Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und anderen Betrieben, - f)
Nutzen von Information, Beratung und Förderung im Sinne der Laboroptimierung, - g)
Umsetzen der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit, - h)
Planen, Umsetzen und Beurteilen von Maßnahmen in Qualitätsmanagementsystemen, - i)
Planen, Bewerten und Fortschreiben der Labor- und Arbeitsorganisation, - j)
Prüfen und Umsetzen von Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse sowie - k)
Planen und Steuern von Betriebsentwicklung, Finanzierung und Liquidität;
- 3.
Qualifizierungsbereich Personal und Qualifizierung: - a)
Prüfen der betrieblichen und der persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen, - b)
Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung, - c)
Auswählen und Einstellen von Auszubildenden, - d)
Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten, - e)
Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, - f)
Vorbereiten auf Prüfungen, - g)
Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten, - h)
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, - i)
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung, - j)
Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen, - k)
kooperatives Führen sowie Fördern und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, - l)
Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und - m)
Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.
(3) Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktionen nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14.