§ 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nationale Ergänzungssteuerregelung für Zwecke der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags unberücksichtigt bleibt.
§ 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nationale Ergänzungssteuerregelung für Zwecke der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags unberücksichtigt bleibt.