(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden eine Ausbildungsakte.
(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen
- 1.
eine Ausfertigung des Ausbildungsplans, - 2.
Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen, - 3.
Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen über die Ergebnisse der Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs (§ 29 Absatz 1), - 4.
die Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 1), - 5.
Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 2 Satz 1) und - 6.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung (§ 31 Absatz 3).