§ 29 MntZollDVDV - Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs
(1) Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs erstellt die Generalzolldirektion eine schriftliche Bestätigung. In der Bestätigung sind anzugeben:
- 1.
der Ausbildungsabschnitt, - 2.
das Ausbildungsgebiet, - 3.
die Form des Leistungstestes sowie - 4.
die erzielten Rangpunkte und die Note.
(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.