(1) Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, - 2.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, - 3.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und - 4.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.