(1) Im Abschlusslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, - 2.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam, - 3.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und - 4.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.