(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
Arbeitsauftrag II, - 2.
Planung und Konstruktion, - 3.
Fertigung sowie - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
Art und Umfang von Aufträgen erfassen, - b)
Produkte des Gießereimodellbaus planen und konstruieren, - c)
Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig festlegen, - d)
Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen herstellen, - e)
Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen prüfen, - f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie - g)
die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
- 2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Herstellen einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform;- 3.
der Prüfling soll - a)
einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder - b)
ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
die Bedingungen für den Einsatz des Produktes erfassen, - b)
technische Informationen auswerten, - c)
formtechnische, bearbeitungstechnische, gießtechnische und putztechnische Bedingungen berücksichtigen sowie - d)
CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung;- 3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen, - b)
Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen, - c)
Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie - d)
Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform;- 3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.