(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 25 Prozent, |
2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 30 Prozent, |
3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion | 20 Prozent, |
4. Prüfungsbereich Fertigung | 15 Prozent, |
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“