(1) Die Prüfung findet in folgenden Qualifizierungsbereichen statt:
- 1.
Milchtechnologie und Molkereiwirtschaft, - 2.
Betriebswirtschaft sowie - 3.
Personal und Qualifizierung.
(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im Folgenden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen:
- 1.
Qualifizierungsbereich Milchtechnologie und Molkereiwirtschaft: - a)
Planen, Organisieren und Überwachen des Betriebsablaufs, der Be- und Verarbeitung von Milch sowie der Herstellung von Milchprodukten, - b)
Überwachen und Steuern von Produktionsverfahren und Prozessen unter Berücksichtigung der chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Eigenschaften von Milch und Milchprodukten, - c)
Beurteilen der Qualität der Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe in der Be- und Verarbeitung von Milch, - d)
Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren betrieblicher Qualitätsmanagementsysteme und Hygienekonzepte, - e)
Beurteilen und Ausrichten der milchwirtschaftlichen Produktion an Nachhaltigkeitsaspekten, insbesondere in Bezug auf Wasser, Abwasser und Energiebedarf, - f)
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der betrieblichen Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, - g)
Umsetzen der Anforderungen des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit, - h)
Entwickeln und Optimieren von Produkten und deren Einführung in Produktionsprozesse, - i)
Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen;
- 2.
Qualifizierungsbereich Betriebswirtschaft: - a)
Analysieren, Planen und Beurteilen von betrieblichen Abläufen und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit, - b)
Anwenden der kaufmännischen Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen sowie beim Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatz, - c)
Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen, Umsetzen von Marketingkonzepten, - d)
Durchführen der ökonomischen Kontrolle und Steuerung der Betriebsteile und des Unternehmens, - e)
Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen, - f)
Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und anderen Betrieben, - g)
Nutzen der Möglichkeiten von Information, Beratung und Förderung, - h)
Umsetzen von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit, - i)
Prüfen und Umsetzen der Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse, - j)
Planen, Umsetzen und Beurteilen von Maßnahmen des Qualitätsmanagements, - k)
Planen und Steuern von Betriebsentwicklung, Finanzierung und Liquidität;
- 3.
Qualifizierungsbereich Personal und Qualifizierung: - a)
Prüfen der betrieblichen und der persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen, - b)
Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung, - c)
Auswählen und Einstellen von Auszubildenden, - d)
Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten, - e)
Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, - f)
Vorbereiten auf Prüfungen, - g)
Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten, - h)
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, - i)
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung, - j)
Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen, - k)
kooperatives Führen sowie Fördern und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, - l)
Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und - m)
Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.
(3) Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktionen nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14.