(1) Für die Wahlniederschrift ist § 76 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
die Zahl der - a)
von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen, - b)
von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen gültigen Stimmen;
- 2.
die Zahl der - a)
von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stimmen, - b)
von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen ungültigen Stimmen;
- 3.
bei Verhältniswahl - a)
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten, - b)
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2, - c)
die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben, - d)
die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
- 4.
bei Mehrheitswahl - a)
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten, - b)
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2, - c)
die Summen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben;
- 5.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; - 6.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; - 7.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist; - 2.
die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.