§ 12 MPAFHBundV - Modulprüfungen

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen. In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.

(2) Modulprüfungen werden insbesondere durchgeführt in Form von

1.
Klausuren,
2.
mündlichen Prüfungen,
3.
Vorträgen,
4.
Präsentationen,
5.
schriftlichen Ausarbeitungen oder
6.
Sprachprüfungen.
Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Die zulässigen Prüfungsformen sind im Modulhandbuch festzulegen. Spätestens zu Beginn eines Moduls werden den Studierenden die Prüfungstermine und die Prüfungsformen durch das Prüfungsamt bekannt gegeben.