(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich
- 1.
auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Geschäftsprozesse im Musikhandel, - 2.
Wirtschafts- und Sozialkunde, - 3.
Kundenberatung.
(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen, - b)
Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie - c)
Geschäftsprozesse bearbeiten
- 2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen: - a)
Verkauf, - b)
Marketing, - c)
Warenbeschaffung sowie - d)
Serviceleistungen;
- 3.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln, - b)
fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie - c)
kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen
- 2.
der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen; - 3.
der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen; - 4.
die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.