§ 17 MVITAufstV - Verlängerung des Aufstiegsverfahrens

(1) Das Aufstiegsverfahren kann wegen Unterbrechungen verlängert werden, höchstens jedoch insgesamt um drei Jahre. § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend.

(2) Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die zuständige Dienstbehörde. Betrifft die Verlängerung das Masterstudium, so entscheidet die zuständige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München.