§ 18 MVITAufstV - Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Beamtinnen und Beamte, die das Masterstudium mit den Pflichtmodulen der Vertiefungsrichtung Informationstechnik erfolgreich abgeschlossen und sich in der berufspraktischen Einführung bewährt haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

(2) Beamtinnen und Beamte, die das Masterstudium mit den Pflichtmodulen der Vertiefungsrichtung Verwaltung und Recht erfolgreich abgeschlossen und sich in der berufspraktischen Einführung bewährt haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.