(1) Im Naturpark ist es geboten:
- 1.
In der Zone II durch geeignete Schutz-, Renaturierungs- und Pflegemaßnahmen die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern, gestörte Lebensgemeinschaften wiederherzustellen und die biotopische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten; - 2.
in der Zone III - a)
die Land- und Forstwirtschaft sowie die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der Naturausstattung vermieden werden, - b)
durch landschaftspflegerische Maßnahmen ökologisch und kulturhistorisch wertvolle Landschaftsstrukturen zu erhalten und zu entwickeln, - c)
durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung, den Erholungswert der Landschaft zu sichern;
- 3.
die Bestandsregulierung von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Naturpark in der Schutzzone II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen; - 4.
die fischereiliche Nutzung hat sich am Schutzzweck zu orientieren und ist durch die Verwaltung des Naturparkes neu zu regeln; - 5.
zum Schutz einzelner bestandsbedrohter Tierarten sind in auszuweisenden Bereichen besondere Schutzmaßnahmen einzuleiten.
(2) Zur Umsetzung der im Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturparkes soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.