(1) Im Naturpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Störung führen könnte. Insbesondere ist verboten,
- 1.
Bodenbestandteile abzubauen, Bohrungen, Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, - 2.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, - 3.
bauliche Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne zu errichten oder zu ändern, - 4.
außerhalb der dafür ausgewiesenen Stellen zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen und Feuer zu machen, - 5.
nicht heimische Tierarten in Gewässer einzusetzen, - 6.
Fischintensivhaltungen außerhalb dafür vorgesehener künstlich angelegter Teiche zu betreiben, - 7.
Ufergehölze, Röhricht- und Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Wallhecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden oder zu schädigen; ausgenommen sind die zur Erhaltung erforderlichen Pflegemaßnahmen sowie unvermeidbare Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer, - 8.
die Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie die Ufer, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern, - 9.
mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben, - 10.
auf landwirtschaftlichen Nutzflächen Agrochemikalien oder Gülle über ein die natürliche Bodenfruchtbarkeit und den Wasserhaushalt nicht beeinträchtigendes Maß hinaus auszubringen, - 11.
Grünlandflächen in Ackerland umzuwandeln, - 12.
Meliorationsmaßnahmen durchzuführen, die dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen, - 13.
Kahlschläge über drei Hektar Fläche anzulegen.
(2) Darüber hinaus ist es in der Schutzzone II verboten,
- 1.
Flächen außerhalb der Straßen, Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten, - 2.
zu zelten, zu biwakieren und Feuer zu machen, - 3.
Wasserflächen mit Booten und Schwimmkörpern außerhalb der dafür ausgewiesenen Bereiche zu befahren, - 4.
außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Stellen zu angeln oder zu baden, - 5.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu füttern, zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gehege aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, - 6.
wildwachsende Pflanzen oder Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen; dies gilt nicht für Pflegemaßnahmen zur Sicherung der biologischen Artenvielfalt oder zur Erhaltung kulturhistorischer wertvoller Landschaftselemente, - 7.
mineralische Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien sowie Gülle, Klärschlamm oder Abwasser auszubringen, - 8.
Federwild zu jagen, - 9.
mit elektrischen Fanggeräten zu fischen, - 10.
innerhalb der ausgewiesenen Fischotterschutzzonen Reusen aufzustellen, - 11.
bauliche Anlagen oder Werbeträger zu errichten oder zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist, das gilt auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen oder festen Verkaufsständen.