(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
die Durchführung der Vorschriften - a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) zu vereinbaren ist oder - b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde,
- 2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Naturparkverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.