(1) Im Biosphärenreservat ist es geboten,
- 1.
in der Schutzzone I vorrangig die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften und Naturprozesse zu sichern, - 2.
in der Schutzzone II die biotoptypische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu fördern, - 3.
intensive Landnutzung zu extensivieren. Insbesondere sind - a)
Laubwälder in Schutzzone II ausschließlich auf dem Wege natürlicher Verjüngung plenterartig zu bewirtschaften (das Erntealter der Buche darf 180 Jahre nicht unterschreiten), - b)
mit Nadelbäumen bestockte Flächen in naturgemäße Bestockung zu überführen, - c)
Grünland in Schutzzone II so zu pflegen und zu nutzen, daß Landschaftscharakter, Vegetationsstruktur und biologische Formenmannigfaltigkeit gewahrt bleiben, - d)
Intensivgrasland im Bereich ehemaliger Salzwiesen schrittweise durch Rückbau der Entwässerungsanlagen zu extensivieren,
- 4.
in der Schutzzone III durch nachhaltige land-, forst- und fischereiwirtschaftliche sowie touristische Nutzung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und den Erholungswert der Landschaft zu erhalten, - 5.
die Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen, - 6.
belastete oder geschädigte Ökosysteme und Landschaftsteile in ihrer Funktions- und Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.
(2) Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates soll ein Pflege- und Entwicklungsplan unter Berücksichtigung von ökologischen, sozialen, ökonomischen und kulturellen Aspekten erstellt werden. Insbesondere soll er enthalten:
- 1.
ein umfassendes Konzept für eine dem Schutzzweck entsprechende Erholungsnutzung, - 2.
ein umfassendes Verkehrskonzept zur Verringerung der Belastungen durch individuellen Kraftfahrzeugverkehr.