§ 44 NeuGlV - Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse

Im Anschluß an die Feststellungen des jeweiligen Abstimmungsausschusses gibt der Abstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis seines Gebiets mündlich bekannt. Der Gesamtabstimmungsleiter gibt auch die im § 42 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.