Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 die Neustädter Bucht befährt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 3 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 eine Bescheinigung nicht mitführt, - 4.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht vorlegt oder - 5.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.