(1) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der zulässigen Miete zu geben und Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung und sonstige Unterlagen, die eine Berechnung der Miete ermöglichen, zu gewähren.
(2) An Stelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen kann der Mieter Ablichtungen davon gegen Erstattung der Auslagen verlangen. Liegt der zuletzt zulässigen Miete eine Genehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde, so kann er auch die Vorlage der Genehmigung oder einer Ablichtung davon verlangen.
Anwälte zum NMV 1970
Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto
Abogado Francisco Javier Ruiz-Ayúcar Seifert
38400 Puerto de la Cruz
Rechtsanwalt Vasco de Ataide Marques
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