(1) Durch den Notar persönlich bestätigt werden müssen
- 1.
Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Urkundenverzeichnis betreffen, und - 2.
Angaben zu Ausfertigungen (§ 15), unabhängig davon, wann diese erteilt werden.
(2) Einer persönlichen Bestätigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
- 1.
die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, - 2.
die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Nummer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder - 3.
Änderungen und Zusätze sowie Angaben zu Ausfertigungen, bei denen aus dem Urkundenverzeichnis jederzeit nachvollziehbar ist, - a)
durch wen sie erfolgt sind, - b)
wann sie erfolgt sind und - c)
welchen Inhalt sie haben.