NotSanG - Notfallsanitätergesetz
- Abschnitt 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Abschnitt 2Ausbildung
- § 4 NotSanG - Ausbildungsziel
- § 5 NotSanG - Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 6 NotSanG - Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
- § 7 NotSanG - Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
- § 8 NotSanG - Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 9 NotSanG - Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 10 NotSanG - Anrechnung von Fehlzeiten
- § 11 NotSanG - Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 3Ausbildungsverhältnis
- § 12 NotSanG - Ausbildungsvertrag
- § 13 NotSanG - Pflichten des Ausbildungsträgers
- § 14 NotSanG - Pflichten der Schülerin oder des Schülers
- § 15 NotSanG - Ausbildungsvergütung
- § 16 NotSanG - Probezeit
- § 17 NotSanG - Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 18 NotSanG - Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 19 NotSanG - Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 20 NotSanG - Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 21 NotSanG - Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- Abschnitt 4Erbringen von Dienstleistungen
- § 22 NotSanG - Dienstleistungserbringende Personen
- § 23 NotSanG - Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- § 24 NotSanG - Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
- § 25 NotSanG - Bescheinigungen der zuständigen Behörde
- § 26 NotSanG - Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
- Abschnitt 5Zuständigkeiten
- Abschnitt 6Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 7Anwendungs- und Übergangsvorschriften