Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach diesem Gesetz ist,
- 1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und - 2.
im Fall einer Ausbildung - a)
an einer staatlichen Schule (§ 5 Absatz 2 Satz 1) - aa)
der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder - bb)
eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
- b)
im Rahmen eines Modellvorhabens an einer Hochschule (§ 7) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.