(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Anwesend sein können jedoch
- 1.
Vertreter und Vertreterinnen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, - 2.
Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle, - 3.
die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle und - 4.
auf Wunsch des Betroffenen die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung.