(1) Wird die Abschlussprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2) In einzelnen Prüfungsbereichen ist der Prüfling jedoch von der Wiederholung zu befreien, wenn
- 1.
er die Befreiung beantragt hat, - 2.
höchstens zwei Jahre liegen zwischen - a)
dem Tag, an dem der Prüfling die Wiederholung der Abschlussprüfung beantragt hat, und - b)
dem Tag, an dem festgestellt worden ist, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, und
- 3.
dieser Prüfungsbereich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.